Ökologisch und fair: So geht Mode auch

Ohne Leder gibt’s keine Schuhe. Ohne verantwortungsvolle Ansätze gibt es kein Velt.

Strapazierfähig, atmungsaktiv, reißfest, und dämmend: Leder zählt nach wie vor zu den verlässlichsten und vielseitigsten Materialien. In unseren Augen machen diese Eigenschaften Leder zu dem optimalen Rohstoff für Schuhe – der sich noch dazu perfekt der jeweiligen Fußform anpassen und in jedem vorstellbaren Design umsetzen kann.
Gerade weil wir hauptsächlich mit Leder arbeiten, ist es uns wichtig, woher die Rohhäute und Felle stammen. Für unsere Schuhe verwenden wir ausschließlich Rohhäute und Felle von Tieren, die eigentlich für die Milch- und Fleischproduktion aufgezogen wurden. Normalerweise landet dieses Material nämlich in Verbrennungsanlagen, was nicht nur eine Verschwendung ist, sondern auch der Umwelt schadet.
Natürlich legen wir großen Wert darauf, dass keine Rohhäute von ausgestorbenen, vom Aussterben bedrohten oder von gefährdeten Tierarten verwendet wird! Artenschutz ist wichtig. Punkt.
Die Gerbereien, aus denen wir das Leder beziehen, wählen wir deswegen sorgfältig aus und setzen auch in der weiteren Zusammenarbeit auf persönlichen Kontakt. Außerdem kaufen wir unser Material nur bei Gerbereien, die einen hohen Umwelt- und Sozialstandard haben. Wir bestehen drauf, dass sie sich an die zutreffenden Stoffbeschränkungen des europäischen Chemikalienrechts, also die europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen – kurz REACH - halten.
Auch in der Zusammenarbeit mit unseren Manufakturen setzen wir auf engen Kontakt. Je besser der Austausch, desto individueller und schöner der Schuh! Das ist jedenfalls unser Credo.

Natürlich achten wir auch hier darauf, dass die Manufakturen sich an das europäische Chemikalienrecht halten.

Verhaltenskodex für Lieferanten

Verantwortliches Handeln erwarten wir auch von den Lieferanten.
Die Geschäftspartner garantieren, dass sie folgende Arbeitsnormen einhalten. Dieser Verhaltenskodex orientiert sich an den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) (auch International Labour Organization (ILO) genannt).

1 Umweltschutz

Die Geschäftspartner haben die jeweils geltenden Umweltnormen zu beachten. Außerdem sind sie dazu angehalten, kontinuierlich an der Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen zu arbeiten. Geltende Verfahren und Standards für die Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung, als auch für Emissionen und für die Abwasserbehandlung sind einzuhalten. Der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist in besonderem Maß zu berücksichtigten, eine umwelt- und sozialverträgliche Produktion soll gefördert werden.
2 Verbot von Zwangsarbeit 

Jegliche Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklavenarbeit sowie der Sklaverei ähnlichen Zustände werden nicht geduldet. Jede Form der Gefängnisarbeit wird abgelehnt. Kein Beschäftigter darf direkt oder indirekt durch Gewalt und/oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden. Mitarbeiter sind nur zu beschäftigen, wenn sie sich freiwillig für die Beschäftigung zur Verfügung gestellt haben (in Anlehnung an die ILO-Konventionen 29 und 105).
3 Verbot von Kinderarbeit

Kinderarbeit ist verboten. Nur Arbeitnehmer über 15 Jahre oder solche, welche das schulpflichtige Alter in ihren Ländern überschritten haben, können beschäftigt werden. (In Anlehnung an die ILO-Konventionen 138 und 182).
4 Verbot von Diskriminierung

Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung ist untersagt. Insbesondere ist jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, der körperlichen oder geistigen Behinderung, der ethnischen, nationalen und sozialen Herkunft, der Nationalität, der sexuellen Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale vorgenommen wird, verboten (in Anlehung an die ILO-Konventionen 100, 111, 143, 158 und 159).
5 Koalitionsfreiheit und Recht zu Kollektiv-Verhandlungen

Beschäftigte haben das Recht, Vereinigung oder Organisationen nach eigener Wahl zu bilden und sich ihnen anzuschließen. Das Recht der Beschäftigten, Vereinigungen oder Organisationen, Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten und Kollektiv-Verhandlungen zu führen, ist zu respektieren. Die Ausübung der Beschäftigung darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Die Arbeitnehmervertretungen dürfen keinerlei Diskriminierung ausgesetzt werden. Die Arbeitnehmervertretungen haben Zugang zu allen Arbeitsplätzen, wenn dies für die Ausübung ihrer Vertretungsfunktion notwendig ist (in Anlehnung an die ILO-Konventionen 87, 98 und 135).
6 Angemessene Arbeitszeit

Die Anzahl der Arbeitsstunden muss mit der Gesetzgebung und den Vorschriften, welche in der Industrie gelten, übereinstimmen.
Es gilt die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der nationalen Gesetzgebung. Die Beschäftigten können nicht aufgefordert werden, regelmäßig über 48 Stunden in der Woche zu arbeiten und sie haben das Recht auf mindestens einen freien Tag pro sieben Tage Arbeit. Zusätzliche Stunden können angeboten werden, wenn diese 12 Stunden in der Woche nicht überschreiten, wenn diese nicht regelmäßig verlangt und wenn diese jeweils kompensiert werden.
Den Beschäftigten steht nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu. Geleistete Mehrarbeit ist entsprechend den innerstaatlichen Normen separat zu vergüten. Mehrarbeit muss auf freiwilliger Basis geleistet werden (in Anlehnung an die ILO-Konventionen 1 und 14).

7 Bezahlung einer angemessenen Vergütung

Die Geschäftspartner gewährleisten, dass der den Beschäftigten gezahlte Lohn mindestens dem gesetzlichen oder dem in der Industriebranche üblicherweise vorgeschriebenen Mindestlohn entspricht. Der gezahlte Lohn sollte zur Deckung der Grunderfordernisse der Beschäftigten ausreichen.
Illegale und unberechtigte Lohnabzüge, insbesondere in Zusammenhang mit direkten oder indirekten Disziplinarmaßnahmen, sind verboten. Die Auszahlung des Lohnes hat in einer für den Beschäftigten praktischen Weise (z.B. in bar oder per Scheck) zu erfolgen. Die Beschäftigten sind in verständlicher Form regelmäßig und detailliert über die Zusammensetzung ihrer Vergütung zu informieren (in Anlehnung an die ILO-Konventionen 26 und 131).

8 Keine Bestechung und Korruption

Jegliche Form der Bestechung oder Korruption wird nicht toleriert. Alle Geschäftspartner und deren Beschäftigte haben sich so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht. Von allen wird ein geschäftliches Verhalten erwartet, das auf Fairness und Einhaltung der jeweils geltenden nationalen und internationalen Normen basiert. Sofern in Nationen Geschenke der Sitte und Höflichkeit entsprechen, ist zu beachten, dass dadurch keine verpflichtenden Abhängigkeiten entstehen und die geltenden landesrechtlichen Normen eingehalten werden.
9 Gesundheit & Sicherheit

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind einzuhalten. Die Geschäftspartner haben für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen. Die Geschäftspartner sind dafür verantwortlich erforderliche Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können zu vermeiden. 
Die Geschäftspartner gewährleisten, dass die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Sicherheitsmaßnahmen informiert und geschult werden (in Anlehnung an der ILO-Konvention 155).